(5)Absatz 5,Die Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a bis c sowie eine von Abs. 4 Z 1 und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs. 4 letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei aufDie Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera a bis c sowie eine von Absatz 4, Ziffer eins und 2 abweichende Festlegung der Zahl der Begleitpersonen gemäß Absatz 4, letzter Satz hat vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Veranstaltung zu erfolgen, wobei auf
die Schulstufe und die Schulart,
die Zusammensetzung der Klasse (zB Integrationsklasse) und die Reife der Schüler sowie
die Art und den Inhalt der Veranstaltung
Bedacht zu nehmen ist. Weiters sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten.