(4)Absatz 4,Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Abs. 3) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:Der Schulleiter hat weiters neben dem Leiter der Veranstaltung (Absatz 3,) in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:
bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag bis zur 4. Schulstufe eine Begleitperson bei mehr als 15 teilnehmenden Schülern und
bei Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und bei mehrtägigen Schulveranstaltungen
mit überwiegend leibeserziehlichen Inhalten je eine Begleitperson ab 12 bis 16 teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,
mit überwiegend projektbezogenen Inhalten je eine Begleitperson ab 17 bis 22 teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler und
mit überwiegend sprachlichen Schwerpunkten je eine Begleitperson ab 23 bis 27 teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.
Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) abweichende Festlegungen treffen.Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann der Schulleiter, bei mehrtägigen Veranstaltungen das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) abweichende Festlegungen treffen.