Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 7

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen, dem auch ein Multiple-choice-Test vorangehen kann. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Absatz 2,, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit zuzuziehen ist, abzulegen.

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145583

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P7/NOR40145583

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