Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.11.1996

Außerkrafttretensdatum

17.02.2000

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Nach Absolvierung des gesamten Ausbildungslehrganges haben die Lehrgangsteilnehmer ein Abschlußkolloquium über die im Ausbildungslehrgang vermittelten Lehrinhalte abzulegen. Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Termine von Abschlußkolloquien und die Zahl der dafür vorgemerkten Kandidaten sowie nach jedem Abschlußkolloquium die Zahl der erfolgreich abgelegten Kolloquien mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Abschlußkolloquium ist vor einer Kommission, bestehend aus dem Leiter des Ausbildungslehrgangs oder einer von ihm bestellten Person und zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, abzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ist berechtigt, zu einem Abschlußkolloquium einen Vertreter aus dem Kreis der fachlich qualifizierten Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden. Über ein „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder ein „mit Erfolg“ abgelegtes Abschlußkolloquium ist dem Teilnehmer ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage auszustellen und vom Leiter des Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Das Abschlußkolloquium kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung ist vor einer Kommission gemäß Absatz 2,, der ein fachlich qualifizierter Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zuzuziehen ist, abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12140285

Alte Dokumentnummer

N8199659204J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P7/NOR12140285

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