Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 481/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.06.2002

Außerkrafttretensdatum

25.07.2017

Abkürzung

EPVO-BSG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten die Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR40031679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/481/P7/NOR40031679

Navigation im Suchergebnis