Bundesrecht konsolidiert

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Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 481/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

26.07.1995

Außerkrafttretensdatum

14.06.2002

Abkürzung

EPVO-BSG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR12155766

Alte Dokumentnummer

N9199529990L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/481/P7/NOR12155766

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