Bundesrecht konsolidiert

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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7 Art. 1

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 1

Die die Europäische Union begründenden Verträge finden auf Svalbard keine Anwendung.

Der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet jedoch, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung, von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird.

Gesetzesnummer

10007684

Dokumentnummer

NOR12085746

Alte Dokumentnummer

N5199545681J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/45/A1/NOR12085746

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