Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 1

Die die Europäische Union begründenden Verträge finden auf Svalbard keine Anwendung.

Der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet jedoch, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung, von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird.