Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2d
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 2d.Paragraph 2 d,
Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.
Im RIS seit
13.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR40134546