Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus § 1

Kurztitel

Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.04.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.
  3. Absatz 3,Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR12054518

Alte Dokumentnummer

N3199548968J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/432/P1/NOR12054518

Navigation im Suchergebnis