Bundesrecht konsolidiert

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Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3,Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40059202

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/431/P14/NOR40059202

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