Absatz eins,Wer
- Ziffer einsTabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
- Ziffer 2gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.