(2)Absatz 2,Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.