Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.