Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
19/17 Gebietskörperschaften
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:
Verkehrs- und Nachrichtenwesen
Grenzüberschreitende Naturparks
Handwerk und Berufsausbildung
Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (betreffend Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit)
wirtschaftliche Vorhaben, Förderung des Handels, Angelegenheiten von Messen und Märkten
Verbesserung der Agrarstruktur
angewandte wissenschaftliche und technologische Forschung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.
Schlagworte
Verkehrswesen, Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Gesetzesnummer
10001392
Dokumentnummer
NOR12015476
Alte Dokumentnummer
N1199548929J