Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:
- StrichaufzählungVerkehrs- und Nachrichtenwesen
- StrichaufzählungEnergieversorgung
- StrichaufzählungNatur- und Umweltschutz
- StrichaufzählungGrenzüberschreitende Naturparks
- StrichaufzählungHandwerk und Berufsausbildung
- StrichaufzählungGesundheitswesen
- StrichaufzählungKultur, Sport, Freizeit
- StrichaufzählungZivilschutz
- StrichaufzählungFremdenverkehr
- StrichaufzählungProbleme, die sich durch Grenzgänger stellen (betreffend Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit)
- Strichaufzählungwirtschaftliche Vorhaben, Förderung des Handels, Angelegenheiten von Messen und Märkten
- StrichaufzählungVerbesserung der Agrarstruktur
- Strichaufzählungsoziale Einrichtungen
- Strichaufzählungangewandte wissenschaftliche und technologische Forschung.