Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:
    • Strichaufzählung
      Verkehrs- und Nachrichtenwesen
    • Strichaufzählung
      Energieversorgung
    • Strichaufzählung
      Natur- und Umweltschutz
    • Strichaufzählung
      Grenzüberschreitende Naturparks
    • Strichaufzählung
      Handwerk und Berufsausbildung
    • Strichaufzählung
      Gesundheitswesen
    • Strichaufzählung
      Kultur, Sport, Freizeit
    • Strichaufzählung
      Zivilschutz
    • Strichaufzählung
      Fremdenverkehr
    • Strichaufzählung
      Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (betreffend Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit)
    • Strichaufzählung
      wirtschaftliche Vorhaben, Förderung des Handels, Angelegenheiten von Messen und Märkten
    • Strichaufzählung
      Verbesserung der Agrarstruktur
    • Strichaufzählung
      soziale Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      angewandte wissenschaftliche und technologische Forschung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.