Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VO-Sicherungsmaßnahmen
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 15.Paragraph 15,
Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.
Im RIS seit
22.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR40229005