Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes § 15

Kurztitel

Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO-Sicherungsmaßnahmen

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 15,

Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10004942

Dokumentnummer

NOR40229005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/40/P15/NOR40229005

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