Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph 15
01.01.2021
VO-Sicherungsmaßnahmen
32/05 Verbrauchsteuern
Angelegte Sicherungen dürfen nur durch das Zollamt Österreich entfernt werden. Ist zum Zeitpunkt des Beginns eines angemeldeten Brennverfahrens das Brenngerät gesichert, kann der Betriebsleiter nach Vermerk im Betriebsbuch die Sicherung, die die Inbetriebnahme des Gerätes verhindert, entfernen. Treten während eines Herstellungsverfahrens Gebrechen auf, so können im Einvernehmen mit dem Zollamt Österreich zur Durchführung von Reparaturen Plomben selbständig entfernt werden. Austretender Alkohol ist aufzufangen und zur Alkoholfeststellung vorzuführen.
22.12.2020
10004942
NOR40229005