Bundesrecht konsolidiert

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Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung § 11

Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

17.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.
  2. Absatz 2,Unbrauchbar gewordene Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10005944

Dokumentnummer

NOR12065279

Alte Dokumentnummer

N4199548857J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/393/P11/NOR12065279

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