Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
17.06.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
46/02 Sonstiges Statistik
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.
(2)Absatz 2,Unbrauchbar gewordene Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Gesetzesnummer
10005944
Dokumentnummer
NOR12065279
Alte Dokumentnummer
N4199548857J