Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.06.1995

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.
  2. Absatz 2,Unbrauchbar gewordene Frachtbriefe sind zu entwerten und mit den ausgefüllten Frachtbriefen vorzulegen. Ist eine Rücksendung nicht möglich, so ist dies in einer Meldung an das Österreichische Statistische Zentralamt zu begründen. Des weiteren sind die Nummern der während eines Jahres bezogenen und bis zum Jahresablauf nicht verwendeten Frachtbriefe bis zum zwanzigsten Jänner des Folgejahres bekanntzugeben.