Absatz eins,Die Erhebungsformulare sind vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden.
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
Paragraph 11
17.06.1995