Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

VO-Abfindung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Brenndauer, Brennfrist

Paragraph 5,

Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die

  1. Ziffer eins
    nicht im Einflußbereich des Abfindungsberechtigten liegen oder
  2. Ziffer 2
    in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Abfindungsberechtigten
bedingt ist und in der Abfindungsanmeldung erklärt wird. Brennfrist sind der Teil oder die Teile der Brenndauer, innerhalb welchen an einem Tag Alkohol hergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054309

Alte Dokumentnummer

N3199545150J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/39/P5/NOR12054309

Navigation im Suchergebnis