Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph 5
01.01.1995
30.06.2006
VO-Abfindung
32/05 Verbrauchsteuern
Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die
24.05.2023
10004941
NOR12054309
N3199545150J