Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
Abkürzung
VO-Abfindung
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 11.Paragraph 11,
Für die Abfindungsanmeldung ist der beim zuständigen Zollamt aufliegende Vordruck zu verwenden. Wird der dem Vordruck angeschlossene Zahlschein zur Entrichtung der Steuerschuld verwendet, so gilt die Zahlung an das Hauptzollamt als Zahlung an das zuständige Zollamt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054315
Alte Dokumentnummer
N3199545156J