Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

VO-Abfindung

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 11,

Für die Abfindungsanmeldung ist der beim zuständigen Zollamt aufliegende Vordruck zu verwenden. Wird der dem Vordruck angeschlossene Zahlschein zur Entrichtung der Steuerschuld verwendet, so gilt die Zahlung an das Hauptzollamt als Zahlung an das zuständige Zollamt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054315

Alte Dokumentnummer

N3199545156J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/39/P11/NOR12054315

Navigation im Suchergebnis