Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.12.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABV
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Titel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln – ABV
StF:
BGBl. Nr. 353/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 10 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 und 10 des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis |
§ 1Paragraph eins | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 2Paragraph 2 | Einteilung der Dampfkessel |
§ 3Paragraph 3 | Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung |
§ 4Paragraph 4 | Erleichterungen |
§ 5Paragraph 5 | Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln mit herabgesetzten Werten der Betriebsparameter |
§ 6Paragraph 6 | Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung |
§ 7Paragraph 7 | Speise- und Kesselwasser |
§ 8Paragraph 8 | Sicherheitsziele und Anforderungen |
§ 9Paragraph 9 | Einteilung der Dampfkessel hinsichtlich der Aufstellung |
§ 10Paragraph 10 | Aufstellungsmöglichkeiten |
§ 11Paragraph 11 | Alternative technische Regeln (Anm.: Übergangsbestimmung)Alternative technische Regeln Anmerkung, Übergangsbestimmung) |
§ 12Paragraph 12 | Übergangsbestimmungen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2012)Übergangsbestimmungen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,) |
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Anlage 1 |
ABSCHNITT 1 |
Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkessel, ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) |
1 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkessel |
2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage |
3 | Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen |
4 | Betrieb |
5 | Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung |
6 | Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität |
7 | Erleichterungen für Dampfkessel mit geringerem Gefahrenpotential |
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ABSCHNITT 2 |
Betrieb von Heißwasserkesselanlagen ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB) |
1 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkessel |
1.1 | Allgemeine Anforderungen |
1.2 | Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel |
1.3 | Heißwasserkessel mit Eigendruckhaltung durch Dampfraum in der Ausdehnungstrommel |
1.4 | Heißwasserkessel besonderer Bauart mit Fremddruckhaltung |
1.5 | Sonstige Heißwasserkessel |
2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
3 | Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen |
4 | Betrieb |
5 | Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung |
6 | Zuverlässigkeit und Nachweis der Konformität |
7 | Erleichterungen für Heißwasserkessel mit geringerem Gefahrenpotential |
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ABSCHNITT 3 |
Zeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkresseln (Anm.: richtig: Heißwasserkesseln), mit herabgesetztem Betriebsdruck (höchstens 1 bar) ohne ständige BeaufsichtigungZeitweiliger Betrieb von Dampfkesseln, ausgenommen Heißwasserkresseln Anmerkung, richtig: Heißwasserkesseln), mit herabgesetztem Betriebsdruck (höchstens 1 bar) ohne ständige Beaufsichtigung |
1 | Zusätzliche Ausrüstung des Dampfkessels |
2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrtMaßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Dampfkessel der Gruppen römisch zwei, römisch drei oder römisch vier auf Betrieb mit herabgesetztem Betriebsdruck und umgekehrt |
4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
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ABSCHNITT 4 |
Zeitweiliger Betrieb von Heißwasserkesseln mit herabgesetzter Betriebstemperatur (höchstens 120 C) ohne ständige Beaufsichtigung |
1 | Zusätzliche Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrtMaßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe römisch zwei, römisch drei oder römisch vier mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt |
4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
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Anlage 2 |
Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung |
1 | Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung |
2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage |
3 | Betrieb |
4 | Fernüberwachung von einer Warte aus |
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Anlage 3 |
Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkessel |
1 | Begriffsbestimmungen |
2 | Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser |
3 | Kontrolle der Wasserqualität |
4 | Anhang: | Tabelle 1 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel |
| | Tabelle 2 Richtwerte für salzhaltiges Kesselwasser aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel |
| | Tabelle 3 Richtwerte für salzfreies Speisewasser bei alkalischer Fahrweise für Umlaufkessel |
| | Tabelle 4 Richtwerte für Kesselwasser aus salzfreiem Speisewasser für Umlaufkessel |
| | Tabelle 5 Richtwerte für salzfreies Speisewasser für Durchlaufkessel |
| | Tabelle 6 Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Schnelldampferzeuger |
| | Tabelle 7 Richtwerte für Kessel- und Kreislaufwasser von Heißwasseranlagen aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel |
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Anlage 4 |
Aufstellung |
1 | Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel |
2 | Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen |
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Schlagworte
e-rk3, Inh
Regeleinrichtung
Im RIS seit
11.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10012515
Dokumentnummer
NOR40178024