(4)Absatz 4,Sind gegen einen Verurteilten mehrere Straferkenntnisse oder Widerrufsbeschlüsse der in den Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art ergangen, so sind die darin verhängten Freiheitsstrafen, Strafteile, Strafreste und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen, ausgenommen jene, die vor dem Wirksamwerden dieser Amnestie ganz vollstreckt worden sind.Sind gegen einen Verurteilten mehrere Straferkenntnisse oder Widerrufsbeschlüsse der in den Absatz eins, oder 2 bezeichneten Art ergangen, so sind die darin verhängten Freiheitsstrafen, Strafteile, Strafreste und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen, ausgenommen jene, die vor dem Wirksamwerden dieser Amnestie ganz vollstreckt worden sind.