Absatz eins,Die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, ist mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie bedingt nachzusehen, soweit die Strafe bis dahin nicht vollstreckt ist, wenn
- Ziffer einsdie Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist oder
- Ziffer 2der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe spätestens am 27. April 1995 angetreten hat oder sich an diesem Tag in einer anderen Strafhaft befunden hat und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits angeordnet ist.