Kurztitel

Amnestie 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.07.1995

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,

Text

Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, ist mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie bedingt nachzusehen, soweit die Strafe bis dahin nicht vollstreckt ist, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist oder
    2. Ziffer 2
      der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe spätestens am 27. April 1995 angetreten hat oder sich an diesem Tag in einer anderen Strafhaft befunden hat und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, stehen einer dort angeführten Freiheitsstrafe gleich:
    1. Ziffer eins
      der nicht bedingt nachgesehene Teil einer Freiheitsstrafe (Paragraph 43 a, Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches) und
    2. Ziffer 2
      eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowie der bedingt nachgesehene Strafteil oder Strafrest einer solchen, wenn der Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Absatz 3,Eine bedingte Nachsicht nach Absatz eins, oder 2 steht einer bedingten Entlassung gleich. Die Probezeit ist mit einem Jahr, im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, jedoch derart festzusetzen, daß sie mit dem Ablauf der Probezeit des im Urteil bedingt nachgesehenen Strafteiles endet.
  4. Absatz 4,Sind gegen einen Verurteilten mehrere Straferkenntnisse oder Widerrufsbeschlüsse der in den Absatz eins, oder 2 bezeichneten Art ergangen, so sind die darin verhängten Freiheitsstrafen, Strafteile, Strafreste und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen, ausgenommen jene, die vor dem Wirksamwerden dieser Amnestie ganz vollstreckt worden sind.