Bundesrecht konsolidiert

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Amnestie 1995 § 2

Kurztitel

Amnestie 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Strafnachsicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind,
    1. Ziffer eins
      wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1965 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen fünf Jahre nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1975 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen drei Jahre nicht übersteigt;
    3. Ziffer 3
      wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1985 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Sind gegen eine Person mehrere Verurteilungen der im Absatz eins, bezeichneten Art ergangen, so findet eine Zusammenrechnung der Strafen nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10003333

Dokumentnummer

NOR12038012

Alte Dokumentnummer

N2199548271J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/350/P2/NOR12038012

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