Absatz eins,Durch ein inländisches Gericht verhängte Strafen werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen, soweit sie bis dahin nicht vollstreckt sind,
- Ziffer einswenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1965 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen fünf Jahre nicht übersteigt;
- Ziffer 2wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1975 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen drei Jahre nicht übersteigt;
- Ziffer 3wenn die Verurteilung spätestens am 27. April 1985 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.