Bundesrecht konsolidiert

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Amnestie 1995 § 1

Kurztitel

Amnestie 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

25/03 Amnestien

Text

Einstellung von Strafverfahren

Paragraph eins,

Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,

  1. Ziffer eins
    wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1970 begangen worden ist und keine strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
  2. Ziffer 2
    wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
  3. Ziffer 3
    wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1980 begangen worden ist und keine strengere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014

Gesetzesnummer

10003333

Dokumentnummer

NOR12038011

Alte Dokumentnummer

N2199548270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/350/P1/NOR12038011

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