wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1970 begangen worden ist und keine strengere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist;
Amnestie 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1995,
Paragraph eins
01.06.1995
Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen,