(2)Absatz 2,Der/Die Vorsitzende des Arbeitnehmerschutzbeirates legt nach Beratung im Arbeitnehmerschutzbeirat fest, welche der in § 91 Abs. 2 Z 6 bis 8 sowie Abs. 3 und 4 ASchG genannten Institutionen entsprechend dem jeweiligen Beratungsgegenstand einen Vertreter/eine Vertreterin in den Fachausschuß entsenden.Der/Die Vorsitzende des Arbeitnehmerschutzbeirates legt nach Beratung im Arbeitnehmerschutzbeirat fest, welche der in Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 sowie Absatz 3 und 4 ASchG genannten Institutionen entsprechend dem jeweiligen Beratungsgegenstand einen Vertreter/eine Vertreterin in den Fachausschuß entsenden.