Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates § 3

Kurztitel

Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 30/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ergebnisprotokoll

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Arbeitnehmerschutzbeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Datum und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      den Beratungsgegenstand,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Anwesenden und
    4. Ziffer 4
      eine Zusammenfassung der von den einzelnen Institutionen zum Beratungsgegenstand vertretenen Standpunkte.
  2. Absatz 2,Das Ergebnisprotokoll ist vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an die Institutionen, die zu der Sitzung eingeladen wurden, zu versenden.
  3. Absatz 3,Sind auf Grund des Beratungsgegenstandes mehrere Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates notwendig, ist zusätzlich ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse der Sitzungen, der auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten hat, anzufertigen. Der Bericht ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie den Institutionen, die zu den Sitzungen eingeladen wurden, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008952

Dokumentnummer

NOR12110243

Alte Dokumentnummer

N6199545137J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/30/P3/NOR12110243

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