Bundesrecht konsolidiert

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Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung § 1

Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2009 Seite 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
    zollfrei sind.
  2. Absatz eins a,Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach Paragraph 6, Absatz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, steuerfrei ist.
  3. Absatz 2,Soweit in den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Union das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 9 vom 14.01.2009 Seite 12, keine Anwendung findet.

Im RIS seit

28.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/3/P1/NOR40223478

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