Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

28.05.2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsVerbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 Sitzung 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
    zollfrei sind.
  2. Absatz eins aVerbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach Paragraph 6, Absatz 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, steuerfrei ist.
  3. Absatz 2Soweit in den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Union das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 Sitzung 12, keine Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223478