Absatz einsVerbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den Paragraphen 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach
- Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 Sitzung 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- Ziffer 2der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- Ziffer 3dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,,
zollfrei sind.