Bundesrecht konsolidiert

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Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,

Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu melden:

  1. Ziffer eins
    Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
  2. Ziffer 2
    jede wesentliche Änderung zu den in Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR12110332

Alte Dokumentnummer

N6199547496J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P8/NOR12110332

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