Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,

Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu melden:

  1. Ziffer eins
    Beginn und Beendigung der Ausbildungstätigkeit der Ausbildungseinrichtung,
  2. Ziffer 2
    jede wesentliche Änderung zu den in Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben.