Bundesrecht konsolidiert

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Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau § 5

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Antrag auf Anerkennung

Paragraph 5,

Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR40153537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/277/P5/NOR40153537

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