Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahnüberprüfungs-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SeilbÜV 1995

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Mängelbehebung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Werden während der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Betriebsgefahr darstellen, hat die externe Stelle noch vor Erstellung des Prüfberichtes umgehend den Betreiber und die Behörde hievon zu benachrichtigen.

Der Betreiber hat auf Grund der ihm mitgeteilten Feststellung einer unmittelbaren Betriebsgefahr den Seilbahnbetrieb umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

  1. Absatz 2,In allen übrigen Fällen hat der Betreiber die Beseitigung der Mängel der externen Stelle spätestens zu den im Prüfbericht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn festgelegten Terminen unter detaillierter Bekanntgabe der Art und Weise der Mängelbehebung mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Nach Behebung sämtlicher Mängel wird durch die externe Stelle - erforderlichenfalls nach Kontrolle an Ort und Stelle - ein Schlußbericht erstellt, der sowohl dem Betreiber als auch der Behörde zugeleitet wird.
  3. Absatz 4,Kann die Mängelbehebung nur mit einem Umbau von Seilbahnanlageteilen vorgenommen werden, hat der Betreiber ohne Verzug unter Vorlage von Bauentwurfsunterlagen bei der Behörde um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012502

Dokumentnummer

NOR12156053

Alte Dokumentnummer

N9199547382J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/253/P6/NOR12156053

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