Absatz eins,Werden während der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Betriebsgefahr darstellen, hat die externe Stelle noch vor Erstellung des Prüfberichtes umgehend den Betreiber und die Behörde hievon zu benachrichtigen.
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
Paragraph 6
01.07.1995
31.12.2013
Der Betreiber hat auf Grund der ihm mitgeteilten Feststellung einer unmittelbaren Betriebsgefahr den Seilbahnbetrieb umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.