DIE REPUBLIK ÖSTERREICH;
DIE REPUBLIK FINNLAND;
DIE REPUBLIK ISLAND;
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN;
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN;
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *1) am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und daß ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *2) am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll (Anm.: richtig: Protokoll) 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren; IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll Anmerkung, richtig: Protokoll) 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs daher einer Ergänzung bedarf;
HABEN BESCHLOSSEN wie folgt:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 912/1993 *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,