EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1995,
28.09.1994
PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG VON PROTOKOLL 4 ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS
(NR: GP XVIII RV 1583 AB 1603 S. 166. BR: AB 4802 S. 587.)
StF: BGBl. Nr. 224/1995
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1994 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 2, Absatz 3, mit 28. September 1994 in Kraft getreten.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH;
DIE REPUBLIK FINNLAND;
DIE REPUBLIK ISLAND;
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN;
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN;
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *1) am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und daß ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *2) am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll Anmerkung, richtig: Protokoll) 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs daher einer Ergänzung bedarf;
HABEN BESCHLOSSEN wie folgt:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,