Kurztitel

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1995,

Inkrafttretensdatum

28.09.1994

Langtitel

PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG VON PROTOKOLL 4 ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

(NR: GP XVIII RV 1583 AB 1603 S. 166. BR: AB 4802 S. 587.)

StF: BGBl. Nr. 224/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juli 1994 bei der Regierung von Schweden hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 2, Absatz 3, mit 28. September 1994 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH;

DIE REPUBLIK FINNLAND;

DIE REPUBLIK ISLAND;

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN;

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN UND

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN;

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *1) am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und daß ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *2) am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10 zu Protoll Anmerkung, richtig: Protokoll) 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens noch nicht fertiggestellt waren;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs daher einer Ergänzung bedarf;

HABEN BESCHLOSSEN wie folgt:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 911 aus 1993,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,