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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 363/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

20.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

ZLLV 1995

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Führung der Farben der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen

schwerer als Luft

Paragraph 24, (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.

  1. Absatz 2,An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 3,Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).

Gesetzesnummer

10012497

Dokumentnummer

NOR12155974

Alte Dokumentnummer

N9199547135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/191/P24/NOR12155974

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