Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

20.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

Führung der Farben der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen

schwerer als Luft

Paragraph 24, (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.

  1. Absatz 2,An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
  2. Absatz 3,Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).