(2)Absatz 2,Für genehmigungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (§ 5 Abs. 1), das in Österreich außerhalb von Luftfahrzeugen oder in österreichischen Luftfahrzeugen verwendet wird und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 31 bis 61 über Luftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2 und 7, 40 Abs. 1 Z 6, Abs. 2, 3, 5 und 6, 48 Abs. 1, 49 Abs. 7 und 53 Abs. 7 gelten für solches Luftfahrtgerät unmittelbar.Für genehmigungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 5, Absatz eins,), das in Österreich außerhalb von Luftfahrzeugen oder in österreichischen Luftfahrzeugen verwendet wird und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 61 über Luftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 3 und 4, 30 Absatz 6, 32, Absatz 2 und 7, 40 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2, 3, 5 und 6, 48 Absatz eins, 49, Absatz 7 und 53 Absatz 7, gelten für solches Luftfahrtgerät unmittelbar.