Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.03.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

  1. Ziffer eins
    für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;
  2. Ziffer 2
    für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;
  3. Ziffer 3
    für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint.
  1. Absatz 2,Für genehmigungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 5, Absatz eins,), das in Österreich außerhalb von Luftfahrzeugen oder in österreichischen Luftfahrzeugen verwendet wird und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 61 über Luftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 3 und 4, 30 Absatz 6, 32, Absatz 2 und 7, 40 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2, 3, 5 und 6, 48 Absatz eins, 49, Absatz 7 und 53 Absatz 7, gelten für solches Luftfahrtgerät unmittelbar.
  2. Absatz 3,Für sonstiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 5, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4, 30 Absatz 7, 48, Absatz eins, 49, Absatz 7, 53, Absatz 7, 54, 55 und 56,