Bundesrecht konsolidiert

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Handelsstatistisches Gesetz 1995 § 9

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HStG 1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen Anmerkung eins, ) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

(_________________________

Anmerkung eins, : Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021, lautet:“In den Paragraphen … und 9 Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Anmeldeformulare“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt“. In Absatz eins, wurden das Wort „Anmeldeformularen“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt.)

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/173/P9/NOR40238280

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