Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
HStG 1995
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet. (2)Absatz 2,Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.
Anmerkung
Z 1 der Novelle
BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR40059023