(2)Absatz 2,Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.