Handelsstatistisches Gesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
Paragraph 21
01.01.1995
31.12.2004
Paragraph 21, (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.