Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hebammen-Ausweisverordnung § 1a

Kurztitel

Hebammen-Ausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Neuausstellung des Hebammenausweises

Paragraph eins a,
  1. Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      wenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Absatz eins und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.

Schlagworte

Vorname, Verlustanzeige

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10010869

Dokumentnummer

NOR40198783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/149/P1a/NOR40198783

Navigation im Suchergebnis