Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammen-Ausweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1a
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HebAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Neuausstellung des Hebammenausweises
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oderwenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Absatz eins und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.
Schlagworte
Vorname, Verlustanzeige
Im RIS seit
31.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR40198783